Privatpatienten

Zwischen Therapiepraxis und Privatpatient wird ein Behandlungsvertrag ( Honorarvertrag) abgeschlossen. Der Heilmittelerbringer verpflichtet sich darin, seine definierte therapeutische Leistung zu erbringen, der Patient verpflichtet sich, dem Therapeuten den vereinbarten Preis für die erbrachte Leistung unabhängig von der Erstattung durch die private Krankenversicherung zu zahlen.

Die Kosten für die ergotherapeutische Behandlung auf ärztliche Verordnung werden von Ihrer privaten Krankenkasse ganz oder nur teilweise übernommen, wenn die Kostenübernahme für ambulante Ergotherapie Bestandteil ihres Vertrages ist.

Der Privatpatient hat mit seiner privaten Krankenversicherung einen Vertrag abgeschlossen, auf Grund dessen die Heilmittelkosten übernommen werden. Die vertraglich festgelegten Voraussetzungen zur Kostenerstattung der erbrachten Leistungen durch die private Krankenkasse sind:

Eine ärztliche Verordnung, aus der die Indikation zur Heilmitteltherapie ersichtlich wird und die Leistungserbringung durch einen Therapeuten, der gem. Gesetz eine entsprechende Berufsbezeichnung* führen darf. (*Ergotherapeutengesetz (ErgThG))

Privat Versicherte müssen darauf achten, dass der Vertrag keine Klausel enthält, der die Kostenerstattung für Heilmittel der Höhe nach begrenzt!

Die Höhe der Kostenübernahme haben sie zu Vertragsbeginn bei ihrer PKV selbst gewählt/bestimmt.

Die Erstattungsansprüche der beihilfeberechtigten Patienten gegenüber den Beihilfestellen richten sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die bundesweit differieren können. Dadurch kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der Gebührenrechnung kommen. Sollten Sie für diese Art von Differenzen eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, müssten Sie die Rechnung auch dort mit angeben.

Aufgrund der Vielfalt von Versicherungsbedingungen, -Tarifen und Beihilfevorschriften sind wir leider nicht in der Lage, über die Erstattungshöhe bzw. -Fähigkeit eine Aussage zu treffen.

Wir rechnen bei Privatversicherten, Selbstzahlern und Beihilfeberechtigten nach unterzeichneter Honorarvereinbarung ab und orientieren uns dabei an der Gebührenverordnung für Therapeuten (GebüTh).

Nach Rezeptabschluss wird der vereinbarte Betrag privat in Rechnung gestellt. Die Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden- die Höhe der Erstattung entnehmen Sie bitte Ihrem Vertrag.

Sollte Ihre Kasse entgegen den Bestimmungen im Vertrag Probleme bei der Erstattung machen, so finden Sie auf diesen Seiten weitere Informationen, sowie Musterschreiben:

www.privatpreise.de

http://www.mtk-physio.de/Info-Box/Privatpatienten-Info/privatpatienten-info.html

In letzter Zeit versuchen einige private Krankenkassen, die Erstattungsbeiträge zu kürzen- dies oft widerrechtlich mit Begründungen, die nach verschiedenen Gerichtsurteilen nicht haltbar sind. 

In so einem Fall sollten Sie schriftlich Einspruch einlegen und auf Ihr Recht bestehen.

Sollte es dennoch Probleme geben, können Sie sich zunächst an einen Ombudsmann wenden, der als Schlichter kostenlos zwischen Ihnen und der PKV vermitteln soll.

Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie hier:

http://www.pkv-ombudsmann.de/aufgaben-und-zweck